telefongenervter am 10. April 09 im Topic 'Kundenpflege nach Art von GMX'
Eine Kleinigkeit ist tatsächlich mittlerweile passiert:
Ein weiterer Brief erreichte mich. Und zwar vom schon früher erwähnten Inkassounternehmen Infoscore, arvato services.
Der Inhalt ist dermaßenhaarsträubend interessant, dass er hier ungekürzt veröffentlicht wird.
Das Original wurde abgescannt und automatisiert für diese Veröffentlichung umgesetzt. Auch der Fettdruck wurde 1 zu 1 übernommen. Lediglich persönliche Daten wurden, wie immer, "rausge-ixt".
Ein paar Worte zur Laufzeit dieses Pamphlets:
Verfasst wurde der Brief, sofern das angegebene Datum stimmt, am 19.03.09, einem Donnerstag.
Der Briefumschlag trägt einen Poststempel vom 25.03.09, einem Mittwoch.
Eingegangen ist der Brief bei mir am 28.03.09, einem Samstag.
Relevante Feiertage, Streiks oder sonstige Katastrophen gab es im gesamten Zeitraum keine.
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Los gehts mit der ersten von zwei Seiten:
Baden-Baden, den 19.03.2009
Benachrichtigung über Datenspeicherung
Unser Zeichen: INXXXXX XXXXXXXXX/0001
Sehr geehrter Empfänger,
gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz setzen wir Sie hiermit davon in Kenntnis,
dass wir zu Ihrer Person gespeicherte Daten erstmals übermittelt haben.
Lesen Sie hierzu bitte zunächst die Erläuterungen und Hinweise auf der Rückseite dieses Schreibens.
Wir bitten Sie zu beachten, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen auf telefonischem Wege zu gespeicherten Daten keine Auskunft erteilt wird. Deshalb enthält dieses Schreiben keine Telefonnummer.
Um Ihnen eine richtige und vollständige schriftliche Selbstauskunft zu Ihren bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen zu können, benötigen wir Ihre schriftlichen Angaben zu:
. Name (ggf. Geburtsname)
. Vorname(n)
. Geburtsdatum
. aktuelle Anschrift (mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
. evtl. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der Auskunft)
Zur Deckung der im Rahmen der schriftlichen Erteilung einer Selbstauskunft entstehenden Kosten sind EUR 5,00 unter Angabe des obigen Aktenzeichens (oder Ihres vollständigen Namens) als Verwendungszweck auf das Konto XXXXXX-XXX bei der Postbank Karlsruhe (BLZ: 660 100 75) zu überweisen.
Unentgeltliche Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten Sie gegen Vorlage Ihres Personalausweises an der rechts oben angegebenen Anschrift von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 - 15 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
infoscore Consumer Data GmbH
Hinweis: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist aus diesem Grunde nicht unterzeichnet.
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Sooo, jetzt alle nochmal tief durchatmen, dann gehts auch schon direkt weiter mit der zweiten Seite:
Erläuterungen und Hinweise zur Benachrichtigung über Datenspeicherung
Die infoscore Consumer Data GmbH (kurz: ICD) ist ein Auskunfteiunternehmen, das im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen personenbezogene Daten verarbeitet und nutzt.
Geschäftszweck ist die Übermittlung von Informationen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit von Verbrauchern an Einzelhandels-, Versandhandels-, Versicherungs-, Telekommunikations-, Dienstleistungs- und sonstige Unternehmen, die wegen wirtschaftlicher Vorleistungen finanzielle Risiken eingehen, sowie an mit dem Einzug von Forderungen beauftragte Stellen.
Die gespeicherten Daten beziehen sich auf Eintragungen in öffentliche Verzeichnisse-und Register, wie z.B. das öffentliche Schuldnerverzeichnis, das bei jedem Amtsgericht in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird, sowie auf objektive Informationen von Vertragspartnern der ICD (z.B. Versandhandels- und sonstige Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie von diesen mit dem Einzug von Forderungen beauftragte Personen oder Unternehmen), denen nicht vertragsgemäße Verhaltensweisen bzw. außergerichtliche oder gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen.
Die bei der ICD gespeicherten Daten beziehen sich ausnahmslos auf Tatsachen bzw. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf das Zahlungsverhalten und/oder die Zahlungswilligkeit der betreffenden Personen ermöglichen. Zu diesen Daten zählen beispielsweise Angaben über eingeleitete Inkassoverfahren, gerichtliche Mahnverfahren, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, eidesstattliche Versicherungen u.ä.. Werturteile, sowie Beurteilungen der finanziellen Verhältnisse einer Person, werden von der ICD hingegen grundsätzlich nicht abgegeben bzw. vorgenommen.
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, der Speicherung oder Veränderung hat oder die Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Die Einwilligung des Betroffenen in die Datenspeicherung ist somit nicht erforderlich und der Betroffene kann deshalb gegenüber der ICD grundsätzlich auch nicht auf der sofortigen Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten bestehen. Ein Löschungsanspruch besteht gemäß § 35 Abs. 2 BDSG nur dann, wenn die Speicherung unzulässig ist, oder wenn eine Prüfung am Ende des vierten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht efforderlich ist.
Die auf Eintragungen in das öffentliche Schuldnerverzeichnis beruhenden Daten unterliegen gemäß § 915 b Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr der Beauskunftung (eine Löschung dieser Daten erfolgt, in Übereinstimmung mit § 915 a Abs. 1 ZPO, jedoch erst zum Ende des entsprechenden Jahres).
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Gemäß § 34 BDSG kann jeder Betroffene von der ICD Auskunft darüber verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Ein Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten besteht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BDSG nur, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Somit ist für die vorzunehmende Abwägung unbedingt die Angabe von Gründen erforderlich, woraus sich das Interesse an der Kenntnis von Herkunft und Empfänger der Daten ableitet.
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Tjooo, den Text muss man sich auf der Zunge zergehen lassen... Ich denke jetzt erst mal darüber nach, nen Flug nach Baden-Baden zu buchen... weil da krieg ich sogar eine unentgeltliche(!) Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten.
Ein weiterer Brief erreichte mich. Und zwar vom schon früher erwähnten Inkassounternehmen Infoscore, arvato services.
Der Inhalt ist dermaßen
Das Original wurde abgescannt und automatisiert für diese Veröffentlichung umgesetzt. Auch der Fettdruck wurde 1 zu 1 übernommen. Lediglich persönliche Daten wurden, wie immer, "rausge-ixt".
Ein paar Worte zur Laufzeit dieses Pamphlets:
Verfasst wurde der Brief, sofern das angegebene Datum stimmt, am 19.03.09, einem Donnerstag.
Der Briefumschlag trägt einen Poststempel vom 25.03.09, einem Mittwoch.
Eingegangen ist der Brief bei mir am 28.03.09, einem Samstag.
Relevante Feiertage, Streiks oder sonstige Katastrophen gab es im gesamten Zeitraum keine.
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Los gehts mit der ersten von zwei Seiten:
Baden-Baden, den 19.03.2009
Benachrichtigung über Datenspeicherung
Unser Zeichen: INXXXXX XXXXXXXXX/0001
Sehr geehrter Empfänger,
gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz setzen wir Sie hiermit davon in Kenntnis,
dass wir zu Ihrer Person gespeicherte Daten erstmals übermittelt haben.
Lesen Sie hierzu bitte zunächst die Erläuterungen und Hinweise auf der Rückseite dieses Schreibens.
Wir bitten Sie zu beachten, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen auf telefonischem Wege zu gespeicherten Daten keine Auskunft erteilt wird. Deshalb enthält dieses Schreiben keine Telefonnummer.
Um Ihnen eine richtige und vollständige schriftliche Selbstauskunft zu Ihren bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen zu können, benötigen wir Ihre schriftlichen Angaben zu:
. Name (ggf. Geburtsname)
. Vorname(n)
. Geburtsdatum
. aktuelle Anschrift (mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
. evtl. Voranschriften der letzten fünf Jahre (dies dient der Vollständigkeit der Auskunft)
Zur Deckung der im Rahmen der schriftlichen Erteilung einer Selbstauskunft entstehenden Kosten sind EUR 5,00 unter Angabe des obigen Aktenzeichens (oder Ihres vollständigen Namens) als Verwendungszweck auf das Konto XXXXXX-XXX bei der Postbank Karlsruhe (BLZ: 660 100 75) zu überweisen.
Unentgeltliche Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten erhalten Sie gegen Vorlage Ihres Personalausweises an der rechts oben angegebenen Anschrift von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 - 15 Uhr.
Mit freundlichen Grüßen
infoscore Consumer Data GmbH
Hinweis: Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist aus diesem Grunde nicht unterzeichnet.
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Sooo, jetzt alle nochmal tief durchatmen, dann gehts auch schon direkt weiter mit der zweiten Seite:
Erläuterungen und Hinweise zur Benachrichtigung über Datenspeicherung
Die infoscore Consumer Data GmbH (kurz: ICD) ist ein Auskunfteiunternehmen, das im Sinne von § 27 Abs. 1 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen personenbezogene Daten verarbeitet und nutzt.
Geschäftszweck ist die Übermittlung von Informationen zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit von Verbrauchern an Einzelhandels-, Versandhandels-, Versicherungs-, Telekommunikations-, Dienstleistungs- und sonstige Unternehmen, die wegen wirtschaftlicher Vorleistungen finanzielle Risiken eingehen, sowie an mit dem Einzug von Forderungen beauftragte Stellen.
Die gespeicherten Daten beziehen sich auf Eintragungen in öffentliche Verzeichnisse-und Register, wie z.B. das öffentliche Schuldnerverzeichnis, das bei jedem Amtsgericht in der Bundesrepublik Deutschland geführt wird, sowie auf objektive Informationen von Vertragspartnern der ICD (z.B. Versandhandels- und sonstige Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben, sowie von diesen mit dem Einzug von Forderungen beauftragte Personen oder Unternehmen), denen nicht vertragsgemäße Verhaltensweisen bzw. außergerichtliche oder gerichtliche Beitreibungsmaßnahmen zugrunde liegen.
Die bei der ICD gespeicherten Daten beziehen sich ausnahmslos auf Tatsachen bzw. Sachverhalte, die Rückschlüsse auf das Zahlungsverhalten und/oder die Zahlungswilligkeit der betreffenden Personen ermöglichen. Zu diesen Daten zählen beispielsweise Angaben über eingeleitete Inkassoverfahren, gerichtliche Mahnverfahren, Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, eidesstattliche Versicherungen u.ä.. Werturteile, sowie Beurteilungen der finanziellen Verhältnisse einer Person, werden von der ICD hingegen grundsätzlich nicht abgegeben bzw. vorgenommen.
Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern oder Verändern personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, der Speicherung oder Veränderung hat oder die Daten gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Die Einwilligung des Betroffenen in die Datenspeicherung ist somit nicht erforderlich und der Betroffene kann deshalb gegenüber der ICD grundsätzlich auch nicht auf der sofortigen Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten bestehen. Ein Löschungsanspruch besteht gemäß § 35 Abs. 2 BDSG nur dann, wenn die Speicherung unzulässig ist, oder wenn eine Prüfung am Ende des vierten Kalenderjahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht efforderlich ist.
Die auf Eintragungen in das öffentliche Schuldnerverzeichnis beruhenden Daten unterliegen gemäß § 915 b Abs. 2 Zivilprozeßordnung (ZPO) nach Ablauf von drei Jahren nicht mehr der Beauskunftung (eine Löschung dieser Daten erfolgt, in Übereinstimmung mit § 915 a Abs. 1 ZPO, jedoch erst zum Ende des entsprechenden Jahres).
Die Übermittlung personenbezogener Daten ist gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 a BDSG zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Gemäß § 34 BDSG kann jeder Betroffene von der ICD Auskunft darüber verlangen, welche Daten über ihn gespeichert sind. Ein Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten besteht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BDSG nur, sofern nicht das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Somit ist für die vorzunehmende Abwägung unbedingt die Angabe von Gründen erforderlich, woraus sich das Interesse an der Kenntnis von Herkunft und Empfänger der Daten ableitet.
________________________________________
Tjooo, den Text muss man sich auf der Zunge zergehen lassen... Ich denke jetzt erst mal darüber nach, nen Flug nach Baden-Baden zu buchen... weil da krieg ich sogar eine unentgeltliche(!) Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten.
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